Mit dem neuen Unterhaltsrecht hat sich die Situation für nicht arbeitende Ehefrauen mit Kindern sehr verschlechtert. Eine Frau erhält nun bei einer Scheidung nur noch bis zum dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes Unterhalt, danach muss sie zumindest einer Teilzeit-Tätigkeit nach gehen. Sie wird im Grunde rechtlich nicht anders behandelt wie eine unverheiratete Frau mit Kindern. Der Unterhalt für die gemeinsamen Kinder hat sich erhöht.
Weitere Informationen zur Unterhaltsberechnung findet man im Internet unter der Rubrik “Berliner Tabelle”. Dort sind die verschiedenen Unterhaltsansprüche nach den Altersstufen der Kinder angegeben. Außerdem die Gehaltsangaben der unterhaltspflichtigen Väter, bei sehr hohen Einkommen wird der Unterhalt individuell verhandelt. Die “Berliner Tabelle” geht nur bis zu einem Monatseinkommen von 8000 Euro.
Die Frau kann durch den Ehemann nicht mehr auf eine gemeinsame Altersversorgung hoffen, im Scheidungsfall bekommt sie nur einen Rentenausgleich der ihrem Ausbildungsstand entspricht. Die Rentenansprüche werden also nicht mehr halbiert wie früher! Weitere Informationen zur Unterhaltsberechnung findet man im Internet unter dem Zivilrecht, also dem BGB, mit seinen entsprechenden Paragrafen. Die Situation der Frau hat sich also dramatisch verschlechtert, zumindest wenn sie nur einer Teilzeit-Tätigkeit nach geht.

Sven K.
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